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Ab 2017 gelten verbindlich für alle Gastronomen neue Anforderungen an Kassensysteme. „Alle Einzeldaten sind in elektronischer Form aufzubewahren und müssen den Vorschriften (GDPdU) entsprechen. Wenn das Kassensystem dies nicht gewährleisten kann, so ist es auszutauschen.“ So heißt es im Schreiben des Bundesministeriums vom 26.11.2011.

Im Falle einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt müssen alle steuerrelevanten Daten jederzeit elektronisch verfügbar gemacht werden. Betroffen sind hiervon insbesondere Gastronomie Kassensysteme, egal ob Registrierkasse, iPad-Kassensystem oder traditionelle Gastrokasse. Alle Kassentypen erfassen steuerrelevante Umsatzdaten der Gastronomie. Die Kassen müssen die relevanten Kassendaten Finanzamt-konform bereithalten.

Steuerlich relevante Daten müssen vollständig, unveränderbar (revisionssicher), und nicht verdichtet über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum (10 Jahre) aufbewahrt werden.

Zu den steuerlich relevanten Kassendaten gehören:

  • Journaldaten (einzelne Bestellungen, Abrechnungen, Stornos mit Gründen, usw.)
  • Berichte (Auswertungsdaten wie Z-Berichte)
  • Stammdatenänderungen (Benutzer, Artikel, Warengruppen usw.)
  • Programmierdaten
  • Konventionelle Kassen erfüllen die Anforderungen von GDPdU und GoBD des Finanzamts meist nicht, denn sie fassen Einzelbuchungen beispielsweise in Tagesendsummenbons (Z-Bons) zusammen und sind nicht in der Lage, die Daten digital vorzuhalten. Die ausschließliche Aufbewahrung von Daten in gedruckter Form ist unzulässig.

    Diese Anforderung des Bundesfinanzministeriums sollte jeder Gastronom dringend berücksichtigen. Sonst drohen bei der nächsten Betriebsprüfung Strafgelder oder gar die Verwerfung und eine Schätzung der Buchführung.
    Bei einer Neuanschaffung eines Kassensystems sind die Anforderungen ab 2017 bereits heute zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie ein gebrauchtes Kassensystem anschaffen möchten.

    Detaillierte rechtliche Hintergründe können Sie in unseren Gastro News nachlesen.

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