Es gibt insbesondere ein Punkt, der bei Restaurant-Neugründern oft vernachlässigt wird: Die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt nach Verrechnung mit der Vorsteuer. Für Existenzgründer sind Vorsteuer und Umsatzsteuer in Bezug auf die Liquidität extrem wichtig.

Die Umsatzsteuer fällt bei jedem Verkauf von Speisen und Getränken an. Vorsicht: Der eingenommene Umsatz ist nicht gleich Gewinn! Die Vorsteuer kann bei jedem Kauf von Waren und sonstigen Kosten gegengerechnet werden. Allerdings fällt auf die größten Kostenpositionen wie z.B. Personal und Miete keine Vorsteuer an. Zudem beträgt die Umsatzsteuer bei Inhouse Verkäufen 19% und die Vorsteuer beim Kauf von Waren nur 7%. So ergibt sich ein Differenzbetrag, der an das Finanzamt monatlich mit der Umsatzsteuervoranmeldung abgeführt werden muss.

Das Ganze verdeutlichen wir nochmal anhand eines Beispiels:

  • Sie machen monatlich einen Restaurant-Umsatz von netto 20.000 € – darauf ergibt sich eine Umsatzsteuer von 3.800 €
  • Zur Herstellung der Speisen und sonstigen Kosten geben Sie netto 12.000 € aus (Personal und Miete können hier nicht berücksichtigt werden) – zuzüglich einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von 2.280 € – dieser Betrag wird zur Vorsteuer.
  • Per Saldo ergibt sich eine an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer von 1.520 € (3.800 € – 2.280 €). Aufs Jahr gerechnet sind das 18.240 €
  • Diese Kostenposition sollte jedem Gründer bewusst sein und mit in die Kalkulation mit einfließen.